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Die Antwort auf eine Leserfrage zum Arbeitsrecht.
Dass die Auftraggeberin versucht, Sie an den Hauptsitz in einem anderen Land zu verweisen, müssen Sie nicht hinnehmen, sagt die Expertin. Foto: Urs Jaudas
Seit zwei Jahren mache ich für die Schweizer Ausgabe eines Magazins Übersetzungen vom Französischen ins Deutsche. Für meine Arbeit habe ich jeweils Rechnung gestellt. Die letzten Honorarrechnungen von Dezember bis Februar wurden aber bis heute nicht beglichen. Das habe ich meiner Kontaktperson bereits mehrfach mitgeteilt und habe auch eine Mahnung geschickt. Dann hiess es, ich müsste mich an den Hauptsitz in Frankreich wenden, da das Büro in der Schweiz keine Zahlungsermächtigung habe. Das habe ich auch gemacht, ebenfalls ohne Erfolg. Wie soll ich weiter vorgehen, und wo müsste ich die Betreibung einleiten, falls weitere Mahnungen nichts bringen?
Ihre Forderungen können Sie an diejenige Stelle richten, die Ihnen den Auftrag erteilt hat. Die Auftraggeberin ist in der Regel auch die Vertragspartnerin. Nach Ihren Schilderungen wäre dies das Büro des Magazins in der Schweiz.
Dass die Auftraggeberin versucht, Sie an den Hauptsitz in einem anderen Land zu verweisen, müssen Sie nicht hinnehmen. Die internen Zuständigkeiten im Unternehmen sind nicht Ihre Sache. Deshalb braucht es Sie nicht zu kümmern, ob das Schweizer Büro eine Zahlungsermächtigung hat oder nicht. Die Auftraggeberin steht Ihnen gegenüber in der Pflicht: Sie hat dafür zu sorgen, dass die von ihr erteilten Aufträge termingerecht bezahlt werden. Eine allfällige Betreibung können Sie am Ort einreichen, an dem sich das Schweizer Büro befindet.
Andrea Fischer beantwortet Ihre Fragen zum Arbeitsrecht, Konsumrecht, Sozialversicherungsrecht und Familienrecht. Senden Sie sie an geldundrecht@tamedia.ch
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