Netzulg AG zieht Urteil nicht weiter
Die Netzulg AG ist beim kantonalen Verwaltungsgericht abgeblitzt. Da sie das Urteil nicht weiterzieht, erhält sie definitiv keinen Schadenersatz dafür, dass sie wegen des Bypass Thun-Nord weniger Grundwasser fördern konnte.

Am 10. Mai wurde die Klage der Netzulg AG gegen den Kanton Bern auf Entschädigung für die verminderte Fördermenge des Grundwasserpumpwerks Burgergut vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen. Die Netzulg AG hat die schriftliche Urteilsbegründung analysiert.
«Das Verwaltungsgericht verneint den Kausalzusammenhang zwischen der Zusage von Kaderleuten des Kantons Bern auf eine Entschädigung und dem von der Netzulg AG geltend gemachten Schadensanspruch. Dabei spielt der zeitliche Ablauf respektive der Zeitpunkt des Baubeginns Bypass Thun-Nord, eine wesentliche Rolle», schreibt die Netzulg AG in ihrer Medienmitteilung vom Mittwoch.
Dem Zeitraum keine Rechnung getragen
Innerhalb der gerichtlichen Beurteilung sei dem Umstand, dass zwischen dem Planungsbeginn und dem Baubeginn des Bypass Thun-Nord fast ein Jahrzehnt vergangen sei, keine Rechnung getragen worden. Zukünftig, basierend auf dem Urteil, könnten kaum mehr effiziente und zielführende Planungs- und Bauphasen realisiert werden. Einer vernünftigen Praxis könne so nicht nachgelebt werden, gibt die Netzulg AG zu bedenken.
Die Schutzzone wurde verkleinert
Zur Klage der Netzulg AG kam es aus folgendem Grund: Innerhalb einer Grundwasserschutzzone dürfen keine Bauten erstellt werden. Das bedeutet, dass kein Strassenbau des Bypass Thun-Nord im Perimeter der Schutzzone Burgergut erlaubt war. Die Schutzzone musste demzufolge verkleinert werden. Zudem durfte während des Baus des Bypass Thun-Nord auf den Grundstücken Burgergut kein Trinkwasser mehr aus dem Grundwasserpumpwerk gefördert werden.
Das bewog die Netzulg AG dazu, zusammen mit dem Kanton Bern eine Lösung zu finden. Die Planung eines Ersatzstandortes für die Trinkwasserversorgung wurde in Angriff genommen, und seitens des Kantons konnte mit der Planung des Bypass weitergefahren werden. Auf diesen Zeitpunkt hin stand der durch den Kanton Bern in Auftrag gegebene Bericht «Wertvernichtung durch den Bypass Thun-Nord» mit zu leistender Entschädigung an die Netzulg AG fest.
Entschädigung erneut bestätigt
Auf die Publikation der Strassenplanauflage hin hat die Netzulg AG Einsprache erhoben, und ihr wurde anlässlich der Einspracheverhandlung die Entschädigung erneut bestätigt. Der Grosse Rat des Kantons Bern hat den Strassenbau mit entsprechendem Kredit bewilligt. Daraufhin forderte die Netzulg AG die Bezahlung der zugesagten Entschädigung. Der Kanton Bern verweigerte auf Intervention der Finanzkontrolle des Kantons Bern die Auszahlung, worauf die Netzulg AG vor Verwaltungsgericht klagte.
«Für die Netzulg AG ist an diesem Entscheid durch das Verwaltungsgericht befremdend, dass getroffene Vereinbarungen, auch wenn darin Randbedingungen zeitlich später erfüllt werden, nicht gelten», heisst es in der Medienmitteilung weiter. «Die Netzulg AG hat ihrerseits alle getroffenen Abmachungen eingehalten und der Ersatzstandort zur Trinkwasserförderung konnte vor dem Baubeginn des Bypass Thun Nord erfolgen [sic!], ansonsten hätte mit den Bauarbeiten für den Bypass Thun-Nord nicht zeitgerecht begonnen werden können.»
Die Netzulg AG machte eine Vorinvestition – um eine gemeinsame Lösung zu finden – «und wird nun dafür nicht entschädigt.» Unter Abwägung des Entscheides und der Kostenfolgen verzichtet die Netzulg AG auf den Weiterzug des Urteils an das Bundesgericht. Damit bleibe die Frage offen, ob für den kausalen Zusammenhang der Baubeginn oder nicht doch der Planungszeitpunkt hätte einbezogen werden müssen.
Die Lehren für die Netzulg AG aus diesem Entscheid in der Zusammenarbeit mit dem Kanton Bern sind:
- Verhandlungen werden nur noch mit den zuständigen und für die jeweiligen Entscheide kompetenten Personen und Organe geführt.
- Gegenseitige Zusagen werden rechtlich beurteilt und nur akzeptiert, sobald alle Organe diesen vorgängig zugestimmt haben.
- Finanzielle Verpflichtungen müssen zuerst erfüllt werden, bevor sich die Netzulg AG ihrerseits finanziell und/oder operationell engagiert.
- Bei Einsprachen werden die rechtlichen Möglichkeiten so lange vollumfänglich ausgeschöpft, bis die Zusagen erfüllt sind.
«Auch wenn dieses Vorgehen kostenintensiver und zeitaufwendiger ist sowie einige Projekte verzögern wird, sind wir überzeugt, den für uns nun richtigen Weg zu wählen.»
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