Urteil gegen Autofahrer bestätigt
BundesgerichtEin älterer Autofahrer wurde wegen pflichtwidrigem Verhalten –
Der in einem anderen Kanton wohnhafte, schon in vorgerückten Alter stehenden X fuhr mit einem Personenwagen am späten Abend von Gstaad in Richtung Lauenen. Dabei fuhr er ungenügend rechts, wodurch es zu einer Streifkollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von Z kam. Bei beiden Autos wurde dabei je der linke Aussenspiegel beschädigt. X hielt in der Folge nicht an, worauf Z sein Fahrzeug wendete und dem anderen folgte. Nachdem Z mehrmals die Lichthupe betätigt hatte, hielt X schliesslich an. Z benachrichtigte die Polizei. Während die Atemalkoholprobe bei Z keinen Wert ergab, wurde bei X ein solcher von 0.53 Promille festgestellt. Gegen Urteil appelliert Der Einzelrichter des Gerichtskreises Obersimmental-Saanen diktierte eine bedingte Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je 60 Franken (Probezeit zwei Jahre) und eine Busse von 1000 Franken (bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen). Dies wegen Fahren in angetrunkenem Zustand, versuchter Vereitelung einer Blutprobe, Verletzung von Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls sowie pflichtwidrigem Verhalten nach dem Unfall. X erklärte die Appellation. Eine verfehlte Begründung Die 1. Strafkammer des Berner Obergerichts bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich, worauf X Beschwerde an das Bundesgericht erhob. Er machte geltend, der Alkoholkonsum liege nur gering über dem Grenzwert, was an sich auch zutraf, denn der Grenzwert beläuft sich auf 0.5 Promille; darunter ist nicht strafbar. Der Beschwerdeführer folgerte daraus, wegen der geringen Promille seien auch die Vorwürfe bezüglich der Verletzung von Verkehrsregeln nicht angebracht, was zum Freispruch führen müsse. Eine Begründung, die verfehlt war: Der Schuldspruch wegen Verkehrsregelverletzung wäre auch bei nüchternem Zustand zwingend. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von 2000 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eduard Schneider>
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