Bei der Kabelaufklärung handelt es sich um das Abfangen grenzüberschreitender elektronischer Kommunikation. Der Nachrichtendienst könnte also unter Umständen E-Mails von Journalisten mitlesen.
Ja, und womöglich bei Telefongesprächen innerhalb der Schweiz mithören. Wenn Sie einen Kollegen oder einen Informanten in der Westschweiz anrufen, ist es gut möglich, dass das Gespräch über eine Leitung in Deutschland oder Frankreich übertragen wird. Mindestens vierzig Prozent der Schweizer Telefongespräche werden über das Ausland geleitet.
Grundsätzlich sind nicht die Medien, sondern Terroristen und andere Kriminelle Ziele des Nachrichtendienstes. Was wäre denn ein mögliches Szenario, bei dem die Kommunikation von Journalisten von Interesse für den Nachrichtendienst wäre?
Befasst sich ein Journalist mit einem bestimmten Fall von Finanzkriminalität, und macht der Nachrichtendienst das auch, begegnen sich diese. So gibt es viele Schnittstellen. Und dass Journalisten, etwa solche kleiner, parteipolitisch abseits stehender Blätter, Ziele des Nachrichtendienstes wurden, ist kein Geheimnis.
Gezielte Abhöraktionen sowie Aufträge zur Kabelaufklärung werden richterlich genehmigt werden müssen. Genügt dies zum Schutz von Medienfreiheit und der Privatsphäre der Bürger nicht?
Den Entscheid fällt ein einzelner Verwaltungsrichter in einem geheimen Verfahren. Er hat nur den Antrag des Nachrichtendienstes zur Verfügung, eine Gegenmeinung fehlt ihm. Nötig wäre ein kontradiktorisches Verfahren. Die USA haben inzwischen zumindest einen Anwalt der Betroffenen eingeführt, der deren Interessen wahrnimmt, ohne dass diese davon erfahren. Eine ähnliche Lösung fehlt im Nachrichtendienstgesetz. Zudem ist klar: Wird in die Privatsphäre oder bei Journalisten in die Medienfreiheit eingegriffen, sind dies nach der Europäischen Menschenrechtskonvention zivilrechtliche Angelegenheiten, für die ein ordentliches Gerichtsverfahren zwingend wäre.
Der Nachrichtendienst kann einen potenziellen Terroristen aber nun mal nicht im Voraus über eine Überwachung informieren.
Klar, und dies ist auch nicht nötig. Bei der Strafverfolgung ist es schliesslich auch möglich, schwierigste Fälle etwa der organisierten Kriminalität zu lösen, ohne die Parteirechte zu beschneiden. Die Information kann auch und soll im Nachhinein erfolgen. Das Gesetz sieht eine beschränkte nachträgliche Mitteilung an die überwachte Person von geheimen, gerichtlich genehmigten Beschaffungen im Inland vor. Beim Einsatz von Informanten oder von Trojanern im Ausland oder bei einer Kabelaufklärung gibt es aber keine Mitteilung. Wer gar nie erfährt, dass er überwacht wurde, kann sich nicht wehren.
Das Gesetz sieht zumindest ein Auskunftsrecht vor. Jedermann kann Auskunft darüber verlangen, ob er in den Datenbanken des Nachrichtendienstes verzeichnet ist.
Die Überschrift dieses Artikels ist eigentlich irreführend. Der Nachrichtendienst erteilt grundsätzlich keine Auskunft. Ein Person hat nur das Recht, eine unabhängige, geheime Überprüfung zu verlangen. Ausnahme: Ist nichts gespeichert, kann der Nachrichtendienst das gelegentlich mitteilen. Das Bedenklichste dabei ist für mich, dass bei Auskunftsbegehren explizit jeder Rechtsschutz ausgeschlossen wird. Das nimmt Zehntausenden von Menschen jede Möglichkeit, sich zu wehren.