Teilweise unbedingte Gefängnisstrafe für Betrug
Der Mann, der Spendengelder in die eigene Tasche gesteckt hat, wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt.

Der 51-jährige Schweizer aus dem Berner Oberland lancierte 2012 einen Tierrettungsdienst. Zu diesem Zweck führte er in verschiedenen Regionen der Schweiz Sammelaktionen für die Beschaffung eines Tierrettungswagens durch Die Spendengelder flossen reichlich.
Nachdem ihn eine ehemalige Mitarbeiterin wegen Betrugs und Veruntreuung von Spendengeldern angezeigt hatte, begann die Staatsanwaltschaft Oberland mit Ermittlungen. Dem Mann wird in der Anklageschrift vorgeworfen, 118'757 Franken für sich abgezweigt zu haben.
Mehr auf dem Kerbholz
Neben dem Hauptvorwurf figurieren in der Anklageschrift weitere Straftatbestände wie Pfändungsbetrug, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis und missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern, alles mehrfach und zum Teil vorsätzlich begangen.
Schliesslich kommt noch fahrlässige einfache Körperverletzung hinzu. Der Hund des Mannes, den er nicht an der Leine geführt hatte, fiel einen Jogger an und verletzte ihn am rechten Unterarm. Der Jogger trat als Privatkläger auf.
Anklageschrift stimmt
Der geplante Tierrettungsdienst ist nie in die Tat umgesetzt worden. «Es hätte Ihnen klar sein müssen, dass unter den gegebenen Umständen das Projekt nicht realisiert werden konnte», sagte die Gerichtspräsidentin unter anderem in ihrer Urteilsbegründung. Der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs in der Anklageschrift treffe zu.
Strafbefehle bestätigt
In Bezug auf die übrigen nicht verjährten Straftatbestände kam das Kollegialgericht in Dreierbesetzung ebenfalls zu Schuldsprüchen. Zudem wurden zwei Strafbefehle, gegen welche der Beschuldigte Einsprache erhoben hatte, in den meisten Punkten bestätigt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
10 Monate davon muss er absitzen, die restlichen 14 Monate wurden bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem hat er eine Busse von 600 Franken und Verfahrenskosten von rund 16 300 Franken zu bezahlen. Dem durch den Hund verletzten Privatkläger muss er Schadenersatz und eine Genugtuungssumme leisten.
Die Staatsanwältin hatte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten beantragt. Der amtliche Verteidiger hatte in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug für einen Freispruch plädiert und für die übrigen Delikte lediglich eine bedingte Geldstrafe beantragt.
pd
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